Gemäß § 8a SGB VIII hat der Träger sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte der Einrichtung bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für die konkrete Gefährdung des Wohls des Kindes auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen seitens der Eltern hinwirken. Bei Anzeichen eines erhöhten Entwicklungsrisikos oder von Kindeswohlgefährdung stimmt sich das KinderGARTEN- Team mit den Eltern ab und zieht nach Absprache mit den Eltern entsprechende Fachdienste hinzu.
Falls die Hilfen nicht angenommen werden oder nicht ausreichend erscheinen, um eine Gefährdung des betroffenen Kindes abzuwenden, sind die Fachkräfte des KinderGARTENs verpflichtet, nach Information der Eltern, das Jugendamt Cottbus zu informieren.
Zum weiteren Schutz der Kinder müssen die Beschäftigten des KinderGARTENs alle fünf Jahre ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
In den Räumen und im gesamten Gelände des KinderGARTENs besteht Rauchverbot.